Notfallreform: Was der Bundestag morgen beschließt – und was davon in Ihrer Praxis ankommt
Wenn von der Notfallreform die Rede ist, denken die meisten an überfüllte Notaufnahmen, an die 116117 und an Rettungswagen, die für Bagatellen ausrücken. Das ist alles richtig. Aber wer in einer Vertragsarztpraxis oder einem MVZ arbeitet, sollte bei diesem Gesetz genauer hinsehen. Denn ein Teil der Reform landet nicht in der Klinik, sondern direkt in Ihrem Terminkalender.
Am Donnerstag, 15. Oktober 2026, stimmt der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ab. Grundlage ist der Regierungsentwurf vom April (Drucksache 21/6808), ergänzt um eine Reihe von Änderungsanträgen, die erst in dieser Woche bekannt wurden. Die endgültige Fassung lag beim Schreiben dieses Beitrags noch nicht vor. Was folgt, ist der Stand vom 14. Oktober.
Die neue Terminmeldepflicht: Das Wort „frei“ verschwindet
Die Nachricht mit der größten Sprengkraft für Praxen steckt in einem Änderungsantrag, über den bis Dienstag kaum jemand gesprochen hat. Bisher müssen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihren Terminservicestellen freie Termine melden. Künftig sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festlegen, wie viele Termine gemeldet werden müssen.
- Frist für diese Festlegung: 1. März 2027
- Das Wort „freie“ wird aus dem Gesetz gestrichen
- Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen
Begründet wird das mit der wachsenden Bedeutung der Terminvermittlung durch die neuen Akutleitstellen und Notfallzentren. Laut Antrag soll die Regelung später im angekündigten Primärversorgungsgesetz aufgehen, das unter dem Stichwort Termingarantie beim Facharzt diskutiert wird.
Der Spitzenverband der Fachärztinnen und Fachärzte hat sofort reagiert und die Rücknahme gefordert. Sein Punkt ist nachvollziehbar: Wer feste Kontingente für einen Vermittlungsweg reservieren muss, hat diese Termine nicht mehr für die eigenen Patientinnen und Patienten. Auch die KBV trägt das Vorhaben nicht mit.
Die 116117 wird zur Akutleitstelle
Die bundesweite Rufnummer wird aufgeteilt: in eine Terminservicestelle und eine Akutleitstelle. Wer mit akuten Beschwerden anruft, wird nach einem einheitlichen Ersteinschätzungsverfahren gesteuert, und zwar vorrangig in die Praxen zugelassener Ärzte und MVZ. Für Sie bedeutet das:
- Facharzttermine im Akutfall werden ohne Überweisung vermittelt
- Integrierte Notfallzentren dürfen Termine direkt in Praxen buchen, wenn sie einen Weiterbehandlungsbedarf feststellen, ebenfalls ohne Überweisung
- Die KVen müssen rund um die Uhr eine telefonische oder videogestützte ärztliche Beratung und einen aufsuchenden Dienst anbieten
- Hausärztinnen und Hausärzte in der HZV bleiben in die Organisation des Notdienstes eingebunden
Die Erreichbarkeitsvorgaben sind ambitioniert: Ab dem zwölften Monat nach Verkündung muss die 116117 für 75 Prozent der Anrufenden innerhalb von drei Minuten und für 95 Prozent innerhalb von zehn Minuten erreichbar sein. Der 24-Stunden-Ausbau war in der Anhörung der Hauptkritikpunkt von KBV und Hausärzteverband. Gestrichen wurde er nicht.
Integrierte Notfallzentren und die Rolle der Praxen
An ausgewählten Krankenhäusern entstehen Integrierte Notfallzentren, kurz INZ. Sie bestehen aus der Notaufnahme, einer KV-Notdienstpraxis direkt daneben und einer gemeinsamen Ersteinschätzungsstelle. Die Notdienstpraxis muss mindestens am Wochenende und an Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags von 14 bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags von 18 bis 21 Uhr geöffnet sein.
Für niedergelassene Praxen und MVZ öffnen sich hier zwei Türen. Liegt eine Praxis direkt an der Notaufnahme, kann sie die Rolle der Notdienstpraxis übernehmen. Und Praxen im Umkreis können als Kooperationspraxen in die Vereinbarung einbezogen werden und Akutfälle übernehmen. Beides hat Bedingungen: eine digitale Fallübergabe ohne Verzögerung, Mindestanforderungen des G-BA an Ausstattung und Personal und eine digitale Notfalldokumentation.
Notaufnahmen ohne INZ müssen künftig ebenfalls eine standardisierte Ersteinschätzung durchführen. Die ambulante Behandlung von Selbsteinweisern wird dort nur noch vergütet, wenn die Ersteinschätzung dafür spricht. Die Ersteinschätzung selbst wird als neue EBM-Einzelleistung bezahlt.
Der Knackpunkt: die Vergütung
Im Kabinettsentwurf war vorgesehen, Behandlungen nach Vermittlung durch die Akutleitstelle extrabudgetär zu vergüten. Inzwischen gilt aber das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es streicht die TSVG-Konstellationen spätestens zum 1. Januar 2027, also offene Sprechstunde, Hausarztvermittlungsfall, TSS-Terminfall und TSS-Akutfall. Die KBV beziffert den Honorarverlust auf 1,64 Milliarden Euro im Jahr.
Ob Akutleitstellen-Fälle in der Endfassung budgetiert oder extrabudgetär bezahlt werden, lässt sich erst mit dem veröffentlichten Gesetzestext sicher sagen. Das ist die Frage, auf die ich in den nächsten Tagen als Erstes schauen werde. Denn mehr Vermittlung, mehr Meldepflicht und weniger Vergütungsanreiz zur gleichen Zeit, das ist eine Rechnung, die in vielen Praxen nicht aufgeht.
Was sonst noch drinsteht
- Die Zuzahlung für die medizinische Notfallrettung steigt von 10 auf 15 Euro
- Ärztinnen und Ärzte im INZ und im aufsuchenden Dienst dürfen Arzneimittel abgeben, aber nur außerhalb der Apothekenöffnungszeiten oder vor Wochenenden und Feiertagen, höchstens die kleinste Packungsgröße
- Ein Änderungsantrag sieht das Ende der Hybrid-DRG vor, für 2027 mit einer Übergangsregelung nach EBM. Für operierende Praxen und MVZ ist das ein eigenes Thema
Die wichtigsten Fristen
- spätestens 1. Januar 2027: Wegfall der TSVG-Vergütung
- bis 1. März 2027: Festlegung des Umfangs der Terminmeldepflicht
- 3 Monate nach Inkrafttreten: Rahmenvereinbarung zu den INZ
- 6 Monate nach Verkündung: Festlegung der INZ-Standorte und G-BA-Richtlinie zur Ersteinschätzung
- 9 Monate nach der Standortfestlegung: Kooperationsvereinbarungen zwischen KV und Krankenhaus
- ab dem 12. Monat nach Verkündung: Erreichbarkeitsvorgaben für die 116117
Beim Bundesrat sind die Angaben derzeit uneinheitlich, genannt werden der 16. Oktober und der 20. November 2026.
Was Sie jetzt tun können
Planen Sie Ihr Honorar 2027 ohne TSVG-Zuschläge. Schauen Sie sich Ihre Terminstruktur an, bevor im März jemand anderes über Ihre Kontingente entscheidet. Und wenn in Ihrer Nähe ein Krankenhaus mit Notaufnahme liegt: Prüfen Sie früh, ob die Rolle als Kooperationspraxis für Sie interessant ist. Wer zuerst am Tisch sitzt, verhandelt die Bedingungen mit.
Sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt, melde ich mich mit einem Nachtrag.
Quellen: Deutsches Ärzteblatt vom 13. Oktober 2026, Regierungsentwurf zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808), Bundesministerium für Gesundheit, Deutscher Bundestag, KBV, SpiFa, AOK-Bundesverband.
Sie möchten wissen, was die Notfallreform und der Wegfall der TSVG-Vergütung konkret für Ihre Praxis oder Ihr MVZ bedeuten – in Zahlen und in der Organisation? Sprechen Sie mich an.
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