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Gesundheitspolitik

Wer hört mit? Warum das Patientengeheimnis gerade zur Abwägungsfrage wird

Lesezeit 7 Min.
Was würden Sie Ihrer Ärztin noch erzählen, wenn Sie nicht sicher wären, wer mithört? Die Frage klingt nach Verschwörungsroman. Sie ist aber der Kern eines Gesetzentwurfs, der seit dem 7. September 2026 im Bundestag liegt und der die deutsche Ärzteschaft geschlossener auf die Barrikaden bringt als so manche Honorarreform.

Worum es geht

Die Bundesregierung reformiert das Nachrichtendienstrecht von Grund auf. Der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/7868) ersetzt das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz durch neue Stammgesetze und schafft erstmals ein Gesetz über den Unabhängigen Kontrollrat. Ziel: Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst sollen gegen Spionage, Sabotage und hybride Angriffe besser aufklären können – ausdrücklich auch digital, etwa durch die Befugnis zur Online-Durchsuchung. Zugleich muss der Bund Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, das Teile des alten Rechts nur noch bis zum 31. Dezember 2026 duldet. Der Zeitdruck ist also echt.
Das Kabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen. Am 24. September ist die erste Lesung im Bundestag, danach geht es in den Innenausschuss. Bis Jahresende soll das Gesetz stehen.

Zwei Klassen von Berufsgeheimnis

Der Streitpunkt steckt in § 32 des neuen Bundesverfassungsschutzgesetzes. Er regelt, wie Nachrichtendienste mit Berufsgeheimnisträgern umgehen dürfen – und teilt sie in zwei Klassen.
Absatz 1, absoluter Schutz: Seelsorger, Strafverteidiger, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände. Eine Maßnahme gegen sie ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Punkt. Keine Abwägung.
Absatz 2, relativer Schutz: alle anderen Berufe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO – also Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen. Bei ihnen wird abgewogen: das Aufklärungsinteresse des Dienstes gegen das Berufsgeheimnis. Die Maßnahme ist zulässig, wenn sie der Aufklärung einer erheblichen Bedrohung dient und nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Ist der Arzt selbst in die beobachtete Bestrebung „verstrickt“, entfällt der Schutz ganz.
Parallel dazu schützt § 22 des neuen BND-Gesetzes sogenannte Vertraulichkeitsbeziehungen – zu Seelsorgern, Anwälten, Verteidigern, Journalisten und Abgeordneten. Die Behandlungsbeziehung zwischen Arzt und Patient fehlt in der Liste.

Was das konkret heißt

Beim Anwalt gibt es ein Verbot. Beim Arzt gibt es eine Prüfung – vorgenommen von der Behörde, die die Maßnahme durchführen will. Fällt die Prüfung entsprechend aus, dürften Verfassungsschutz und BND das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen, also Anamnesegespräche und Therapiesitzungen. Sie dürften Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten, etwa um Technik zu installieren. Und sie dürften IT-Systeme durchsuchen. Ob Praxisverwaltungssystem und elektronische Patientenakte davon ausdrücklich ausgenommen sind, hat die Bundesregierung in der Regierungspressekonferenz vom 14. September nicht beantwortet.
Ganz neu ist die Abstufung nicht: Das Artikel-10-Gesetz kennt sie heute schon für die Überwachung von Telekommunikation und Post, die Strafprozessordnung in § 160a für die Strafverfolgung. Neu ist, dass sie jetzt in einer Gesamtreform mit deutlich erweiterten Instrumenten festgeschrieben wird – für Dienste, die im Vorfeld arbeiten, ohne Tatverdacht, verdeckt und ohne dass die Betroffenen davon erfahren.

Was die Bundesregierung sagt

Das Bundesinnenministerium hält die Kritik für überzogen. Drei Argumente kehren wieder. Erstens: Die Regelung sei „nichts Neues“, sie entspreche der Strafprozessordnung. Zweitens: Sensible medizinische Daten gehörten „typischerweise“ zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung; bei ausschließlich privaten Inhalten müsse eine Maßnahme unterbleiben oder abgebrochen werden. Drittens: Ärzte und Psychotherapeuten seien „kein primäres Aufklärungsziel“, ein Zugriff sei „fernliegend“.
Das dritte Argument ist bemerkenswert. Es ist eine Einschätzung zur Praxis, kein rechtlicher Ausschluss. Ein Dementi war es nicht.

Warum das die Heilberufe nicht beruhigt

Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundespsychotherapeutenkammer, die Apothekerschaft und die psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgesellschaften DGPPN, DGKJP und DGPM haben Stellungnahmen vorgelegt, die in der Sache einhellig sind. Ihre Argumente:
  • Der Kernbereich wird erst beim Zuhören erkannt. Ob ein Gespräch „ausschließlich privat“ ist, weiß der Dienst erst, wenn er es gehört hat. Der Abbruch folgt dem Eingriff, er verhindert ihn nicht. In der Psychotherapie ist Kernbereichsrelevantes nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall.
  • Strafprozess und Nachrichtendienst sind nicht vergleichbar. Strafverfolgung setzt einen Tatverdacht voraus und kennt Akteneinsicht, Verteidigung und Benachrichtigung. Nachrichtendienstliche Aufklärung operiert im Vorfeld, verdeckt und ohne Gegenüber.
  • Karlsruhe hat solche Abstufungen schon verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 (1 BvR 966/09) die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und übrigen Anwälten für verfassungswidrig erklärt – und Ärzte ausdrücklich zu den Personen „höchstpersönlichen Vertrauens“ gezählt.
  • Gleicher Rechtsgedanke, gleiche Sensibilität. Die KBV formuliert es so: Der Schutz von Geistlichen und Anwälten einerseits, Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf demselben Grundgedanken, dem Schutz der Intimsphäre. Eine Unterscheidung lässt sich nicht begründen.
Die Forderung ist entsprechend klar: Ärzte und Psychotherapeuten in § 32 Absatz 1 aufnehmen, die Behandlungsbeziehung in § 22 BND-Gesetz verankern und klarstellen, dass der Schutz unabhängig vom Speicherort gilt – also auch für PVS, ePA und Apps. Die Bundesärztekammer schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr aus.

Was das für Praxen bedeutet

Zunächst das Beruhigende: An der Schweigepflicht der Praxis ändert sich nichts. § 203 StGB und § 9 der Berufsordnung gelten uneingeschränkt weiter. Die Praxis darf nichts weitergeben – der Staat hätte aber im Einzelfall einen Weg an dieser Pflicht vorbei.
Dann das weniger Beruhigende. Nachrichtendienstliche Maßnahmen sind verdeckt; die Praxis erfährt in aller Regel nichts, kann nichts prüfen und niemanden schützen. Wird ein einzelner Patient beobachtet, laufen Praxistelefon, E-Mail und Praxissoftware mit – und damit die Daten aller anderen Patienten. Und das Vertrauensverhältnis, das jede Behandlung trägt, leidet nicht erst beim tatsächlichen Zugriff. Die KBV bringt es auf den Punkt: Es kann Risse bekommen, „wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind“.

Was das für Patientinnen und Patienten bedeutet

Die allermeisten Menschen sind nie im Visier eines Nachrichtendienstes. Trotzdem betrifft sie die Frage. Was jemand seinem Anwalt oder Pfarrer anvertraut, wäre tabu. Was er seiner Ärztin sagt – Krankheit, Psyche, Sexualität, Sucht, Gewalt, Ängste –, wäre eine Abwägungsfrage. Obwohl es oft intimer ist.
Und wer nicht sicher ist, wer mithört, sagt weniger. Das kostet Diagnosen, Therapieentscheidungen und Prävention. Das Bundesverfassungsgericht hat das schon 1972 formuliert: Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, „muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung erfährt, geheim bleibt“. Nur so entstehe jenes Vertrauen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt.

Wie es weitergeht – und was Sie tun können

Nach der ersten Lesung am 24. September folgen Ausschussberatung und voraussichtlich eine öffentliche Anhörung. Das ist das Fenster, in dem Stellungnahmen noch etwas bewirken. Wer sich einbringen will, kann die Petition „Hände weg vom Patientengeheimnis!“ unterstützen, die Position der eigenen KV und Kammer stärken und Abgeordnete im Innenausschuss anschreiben. Und unabhängig vom Ausgang gilt: IT-Sicherheit, Zugriffsrechte im PVS und verschlüsselte Kommunikation sind ohnehin Pflicht – jetzt gibt es einen Grund mehr, sie zu prüfen.
Meine Haltung ist eindeutig. Die Frage ist nicht, ob Nachrichtendienste Befugnisse brauchen. Die Frage ist, warum ein Arztgespräch weniger wert sein soll als ein Mandantengespräch. Medizin braucht Wahrheit. Und Wahrheit braucht Vertrauen.
Welche Grenze muss hier für Sie gelten? Ich freue mich auf Ihre Sicht – per Mail oder in den Kommentaren auf LinkedIn und Instagram.

Quellen

  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7868 (07.09.2026); Tagesordnung zur 1. Lesung am 24.09.2026
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stellungnahme zum Referentenentwurf (10.08.2026) und PraxisNachrichten vom 13.08.2026
  • Bundesärztekammer, Stellungnahme vom 27.07.2026
  • Bundespsychotherapeutenkammer, Stellungnahme und Pressemitteilung vom 31.08.2026
  • DGPPN, DGKJP, DGPM, Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 09.09.2026
  • Bundesministerium des Innern, Gesetzgebungsverfahren und FAQ; Regierungspressekonferenz vom 14.09.2026
  • BVerfG, Urteil vom 20.04.2016, 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09; BVerfGE 32, 373
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand 21. September 2026; das Gesetzgebungsverfahren läuft, Änderungen sind möglich.

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