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Kommentar

„Diesmal wirklich“: Ein Nachtrag über den einen klaren Satz, auf den ein halbes Jahr lang alle gewartet haben

Lesezeit 7 Min.
Im letzten Beitrag habe ich mich darüber aufgeregt, dass niemand imstande war, sich klar zu äußern. Diese Aufregung hat sich erledigt. Nicht, weil ich ruhiger geworden wäre, sondern weil der Satz jetzt da ist. Er lautet: Die Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte ist weg.

Eine kurze Geschichte des Vorerst

Kaum eine Frage ist in den vergangenen Monaten so oft gestellt worden wie die, ob die 01647 und die 01648 eigentlich noch berechnungsfähig sind. Sie wurde in Praxen gestellt, in Fortbildungen, in Hotlines und in Mails, die um 22 Uhr geschrieben wurden, weil tagsüber keine Zeit dafür war. Die Antwort hat sich dabei mehrfach gehäutet.
Zuerst hieß es, die Ziffern seien befristet, was in etwa so beruhigend ist wie der Hinweis, das Gebäude sei bis auf Weiteres standsicher. Dann hieß es, die eine bleibe noch, bis der Bewertungsausschuss sich äußere. Dann kam ein Rundschreiben, das für die eine Ziffer ein Datum nannte und für die andere ein Fragezeichen. Für die 01431 kam gar nichts, weil sie in der allgemeinen Aufregung schlicht niemandem eingefallen war.
Man kann diese Geschichte auch allein an ihren Überschriften erzählen. Im November 2024: Die Pauschale für die Erstbefüllung ist weiterhin abrechenbar. Im Juli 2025: Die ePA-Vergütung bleibt vorerst unverändert. Im September 2025: Weiterhin rund elf Euro für die Erstbefüllung. Im Frühjahr 2026 dann die Frage, ob die 01647 und die 01648 auch nach dem 30. Juni noch berechnungsfähig sind, kurz darauf die Auskunft, die 01648 bleibe bis Ende 2026 unverändert – und schließlich der Rat, man möge sie abrechnen, bevor es zu spät sei. Drei Jahre, ein halbes Dutzend Mitteilungen, und durch alle zieht sich dasselbe kleine Wortfeld: weiterhin, vorerst, unverändert.
Wer in dieser Zeit wissen wollte, ob er eine Leistung abrechnen darf, die er ohnehin erbringen muss, bekam je nach Quelle drei verschiedene Antworten, alle in demselben freundlichen Ton, alle mit demselben kleinen Wort darin. Vorerst. Es ist ein bemerkenswertes Wort. Es klingt nach Auskunft und ist doch nur eine höfliche Form von: Wir wissen es auch nicht.
In den Praxen wurde derweil selbstverständlich weiter befüllt. Die elektronische Patientenakte interessiert sich nicht für Rundschreiben. Sie will Daten, und sie will sie jetzt, und das freundliche Wort „vorerst“ hat in keiner Praxissoftware einen eigenen Reiter.

Der klare Satz

Damit ist Schluss, und zwar ohne Fußnote. Die Gebührenordnungspositionen 01647, 01648 und 01431 entfallen zum 30. Juli 2026 – final und für alle Kassenärztlichen Vereinigungen. Kein „vorerst“, kein „bis auf Weiteres“, keine Ziffer, die im Hintergrund noch heimlich weiterläuft, bis der Bewertungsausschuss ein Einsehen hat.
Die gesetzliche Grundlage in Paragraf 346 Absatz 3 bis 5 SGB V ist gestrichen. Geblieben ist die Befüllungspflicht nach Absatz 1. Die Arbeit bleibt also. Die Vergütung nicht.
In gewisser Weise ist das eine Vereinfachung: Man muss nicht mehr nachschlagen, ob man es noch abrechnen darf. In einer anderen Weise sind es 279 Millionen Euro im Jahr und im Durchschnitt 7.465 Euro je Arzt oder Therapeut.
Wer die drei Ziffern in seiner Aufstellung noch mit einem Fragezeichen führt, kann das Fragezeichen jetzt streichen. Es war nie eine Übergangsregelung. Es war eine Hoffnung.

Was sonst noch seit dem 30. Juli gilt

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten. Der größere Teil der Einschnitte greift erst zum 1. Januar 2027, was in Rundmails gern zu der beruhigenden Formel verkürzt wurde, es sei ja noch Zeit. Vier weitere Punkte wirken allerdings ab sofort, und sie sind nicht die kleinsten.
Die bundesweiten Praxisbesonderheiten nach Paragraf 130b Absatz 2 SGB V sind weg. Arzneimittel mit anerkanntem Zusatznutzen bleiben verordnungsfähig, in der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden sie aber nicht mehr herausgerechnet. Homöopathika und Anthroposophika sind aus dem Leistungskatalog verschwunden, einschließlich der Mistel-Präparate zur palliativen Therapie und einschließlich des Sprechstundenbedarfs. Cannabisblüten ebenso, ausdrücklich auch bei bereits genehmigten Therapien. Und Krankenkassen dürfen nun Rabattverträge für patentgeschützte Wirkstoffe schließen, in fünf festgelegten Gruppen, deren Präparate bevorzugt zu verordnen sind.
Leiser, aber weitreichender als alles davon: Der Deckel des Paragrafen 71 gilt seit demselben Tag und wirkt auf die Vergütungsraten der Jahre 2027 bis 2029, die zusätzlich um einen Prozentpunkt gegenüber der Grundlohnrate abgesenkt werden. Das steht in keiner Ziffernliste und taucht in keiner Abrechnung auf. Es entscheidet nur darüber, wie viel überhaupt zu verteilen ist.

Und was zum Jahreswechsel nachkommt

Zum 1. Januar 2027 verlieren die bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen ihren festen Preis und wandern in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung – ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie, dazu Pflegeheimversorgung, Schmerz- und Palliativleistungen. Die Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle werden abgeschafft, mit 1,64 Milliarden Euro im Jahr die größte Einzelposition überhaupt. Die Hygienezuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschale entfallen, die im ambulanten Operieren bleiben ausgenommen. Es entfallen außerdem die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende, die Zuschläge für den ersten Therapieblock der Kurzzeittherapie und der Konsiliarbericht, sofern die Psychotherapie auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder im Entlassbrief empfohlen wurde.
Zum 1. Juli 2027 folgen die Absenkungen im EBM, deren Höhe der Bewertungsausschuss bis Ende März 2027 festlegen soll: der technische Leistungsanteil in Nuklearmedizin, Radiologie und Strahlentherapie sowie die Bewertung der Katarakt-Operationen. Ab 2028 kommen die Teilarbeitsunfähigkeit und, frühestens, die Folgen der Prüfung von Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Man kann diese Termine für weit weg halten. Man kann sich aber auch daran erinnern, wie kurz der Weg vom 29. zum 30. Juli war.

Was bleibt

Die 279 Millionen Euro sind nicht das eigentlich Ärgerliche an dieser Geschichte. Geld, das gestrichen wird, ist eine politische Entscheidung, über die man streiten kann, und es gibt genug Menschen, die das gerade tun.
Ärgerlich ist, dass ein Satz von zwei Zeilen ein halbes Jahr gebraucht hat. Er war die ganze Zeit über formulierbar. Er hätte nur jemand aussprechen müssen, statt ihn in ein „vorerst“ einzuwickeln und darauf zu hoffen, dass sich die Frage von selbst erledigt. Praxen können mit schlechten Nachrichten umgehen; sie tun im Grunde nichts anderes. Womit sie schlecht umgehen können, ist eine Auskunft, die man nicht in einen Ablauf übersetzen kann.
Insofern ist dieser Nachtrag ein kleiner Fortschritt. Nicht, weil das Ergebnis besser wäre. Sondern weil es endlich eindeutig ist.

Die Stichtage auf einen Blick

  • Ab 30.07.2026: ePA-Ziffern 01647, 01648 und 01431; bundesweite Praxisbesonderheiten (§ 130b Abs. 2 SGB V); Homöopathika und Anthroposophika; Cannabisblüten; Rabattverträge für patentgeschützte Wirkstoffe möglich; Deckel nach § 71 mit Wirkung auf die Raten 2027 bis 2029.
  • Ab 01.01.2027: Extrabudgetäre Leistungen wandern in die Gesamtvergütung; TSVG-Vergütung abgeschafft; Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschale; Organspende-Beratung; Zuschläge zur Kurzzeittherapie; Konsiliarbericht bei Überweisung; geänderte Vergütung für Haus- und Kinderärzte; Homöopathika auch nicht mehr als Satzungsleistung.
  • Ab 01.04.2027: Verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren bei den vom G-BA festgelegten Indikationen.
  • Ab 01.07.2027: Absenkung des technischen Leistungsanteils in Nuklearmedizin, Radiologie und Strahlentherapie sowie der Bewertung von Katarakt-Operationen; Beschluss des Bewertungsausschusses bis 31.03.2027.
  • Ab 2028: Teilarbeitsunfähigkeit; frühestens die Folgen der G-BA-Prüfung zu Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening; Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser.

Rechtsstand und Quellen

Rechtsstand: 30. Juli 2026. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228, Gesetz vom 24. Juli 2026) und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Angabe zum endgültigen Wegfall der ePA-Ziffern für alle Kassenärztlichen Vereinigungen beruht auf dem Stand vom 30. Juli 2026 und ersetzt frühere, abweichende Mitteilungen einzelner KVen.
Quellen: KBV, „Die Sparliste: Auswirkungen des Spargesetzes für Praxen“, 30. Juli 2026; KBV PraxisInfo „Auswirkungen des Spargesetzes“, Juli 2026; EBM, Stand 2. Quartal 2026 (KBV). Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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