GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was mit den extrabudgetären Leistungen geschieht
Der am 10. Juli 2026 beschlossene Ausgabendeckel wirkt vor allem über eine Umkehrung der bisherigen Logik: Nicht die extrabudgetären Leistungen bekommen einen eigenen Deckel – sie werden bis auf wenige Ausnahmen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt und damit budgetiert. Maßgeblich sind der neue § 87d und die Änderungen in § 87a SGB V.
Der Grundsatz: fast alles wandert in die MGV
Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: „Ab dem Jahr 2027 werden alle Leistungen mit Ausnahme der im neuen § 87d genannten Leistungen in die MGV überführt.“ Die bisher extrabudgetär, also in voller Höhe und nicht quotiert vergüteten Leistungen werden mit ihrem vollen, nicht quotierten Leistungsbedarf in die budgetierte MGV einbezogen.
Betroffen sind damit unter anderem: die offene Sprechstunde, der Hausarztvermittlungsfall, das ambulante Operieren, Vorsorge- und Früherkennungsleistungen, Impfleistungen, die ePA-bezogene Vergütung sowie die psychotherapeutischen Leistungen. Sie alle unterliegen künftig der Budgetierung und damit dem Quotierungsrisiko über den Punktwert.
Für die Kalkulation entscheidend ist, zwei Effekte sauber zu trennen: Die Leistungen und Ziffern selbst werden ins Budget (MGV) zurückgeführt. Die prozentualen Zuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschale (für TSS-Terminvermittlung und Hausarztvermittlung, § 87 Abs. 2b und 2c) werden dagegen ab dem 1. Januar 2027 vollständig aus dem EBM gestrichen, ohne Rückführung. Für sie ist der Verlust also 100 Prozent (sicherer Wegfall), während die zugehörigen Leistungen budgetiert weiterlaufen.
Wichtig: Es gibt keinen eigenen, weiterlaufenden extrabudgetären Topf mehr, auch nicht das im Regierungsentwurf noch vorgesehene Zwei-Töpfe-Modell für Vorsorge und Prävention. Extrabudgetär bleibt nur noch, was § 87d abschließend aufzählt.
Nur diese Leistungen bleiben extrabudgetär (§ 87d Abs. 1)
- nichtärztliche Dialyseleistungen
- Leistungen, für die noch keine Abrechnungsdaten aus mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen (also neue Leistungen in den ersten rund zwei Jahren)
- Leistungen der Substitutionsbehandlung Drogenabhängiger (nach G-BA-Richtlinie)
- Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung
Ergänzend (§ 87d Abs. 2): Der Bewertungsausschuss kann weitere Leistungen extrabudgetär stellen – aber nur, wenn dies nachweisbar Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöht; er muss dies jährlich evaluieren und den Beschluss sonst aufheben.
Wie der Deckel berechnet wird
- Aufsatzwert 2025: Für die Überführung wird das Punktzahlvolumen des jeweiligen Quartals des Jahres 2025 herangezogen und für 2026/2027 um Zahl und Morbiditätsstruktur der Versicherten sowie um relevante EBM-Änderungen angepasst (basiswirksam).
- Deckel: Die MGV insgesamt wächst nur noch im Rahmen der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V (Grundlohnrate) – für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils vermindert um einen Prozentpunkt. Die Grundlohnrate 2026 beträgt 5,17 Prozent.
- Wirkung: Innerhalb der gedeckelten MGV wird das Honorar über den Punktwert verteilt. Übersteigt die abgerechnete Menge das Volumen des Topfes, sinkt der Punktwert für alle (Quotierung). Mengenwachstum wird damit nicht mehr eins zu eins vergütet.
- Verteilung: Damit der überführte Leistungsbedarf der jeweiligen Facharztgruppe erhalten bleibt und nicht andere Gruppen davon profitieren, macht der Bewertungsausschuss Vorgaben für eine sachgerechte Verteilung ohne Quersubventionierung; die KVen setzen sie im Honorarverteilungsmaßstab um.
Neue Praxen, junge Ärzte, neue Leistungen ohne Zahlen aus 2025
- Neue Leistungen: ausdrücklich geregelt. Liegen für eine erstmals in die MGV überführte Leistung keine 2025-Daten vor, werden als Aufsatzwert die Abrechnungsdaten der letzten vier vorliegenden Quartale verwendet. Leistungen ohne acht Abrechnungsquartale bleiben ohnehin zunächst extrabudgetär (§ 87d Abs. 1 Nr. 2).
- Neue Praxen und junge Ärzte: für die Einzelpraxis nicht ausdrücklich geregelt. Der Deckel ist ein regionaler Topf auf KV-Ebene, kein praxisindividuelles Budget; eine neue Praxis rechnet in den gemeinsamen Topf hinein und partizipiert am regionalen Punktwert. Da der Topf zusätzliches Mengenwachstum durch Neuzulassungen nicht eigens abbildet, verschärfen wachsende und neue Praxen die Quotierung für alle.
Impfungen, DMP, SAPV und die Selektivverträge
- Impfungen und Vorsorge: Die ärztlichen Impf-, Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sind nicht in der § 87d-Ausnahmeliste enthalten und werden deshalb – wie die übrigen bisher extrabudgetären Leistungen – in die MGV überführt und budgetiert. (Die impfstoffbezogenen Regelungen des Gesetzes betreffen die Abgabepreise, nicht die ärztliche Vergütung.)
- DMP (Disease-Management-Programme): im Gesetz nicht gesondert geregelt. Soweit ärztliche DMP-Leistungen über den EBM und die Gesamtvergütung laufen, werden sie nach der Grundregel in die MGV überführt, sofern der Bewertungsausschuss sie nicht nach § 87d Abs. 2 ausnimmt; die Programmkostenpauschalen laufen separat.
- SAPV (§ 132d SGB V): läuft über eigene Verträge außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung und wird vom Gesetz nicht berührt – von der Budgetierung strukturell nicht erfasst.
- Besondere Versorgung (§ 140a SGB V): nur redaktionell angepasst; die übrigen Selektivverträge werden nicht in die Ausgabenbegrenzung einbezogen.
HZV (§ 73b): eigener Deckelungsmechanismus
Die hausarztzentrierte Versorgung wird nicht über die MGV, sondern eigenständig gedeckelt:
- § 73b Abs. 5 (neu): Für Vergütungsanpassungen in HZV-Verträgen gilt künftig § 71 Abs. 1 bis 3 (Bindung an die Grundlohnrate).
- Mengenabschlag: Steigt die Leistungsmenge aufgrund steigender Teilnehmerzahlen, ist ein Abschlag vorzunehmen (Fixkostendegression).
- Parallel im Kollektivvertrag (§ 87a/§ 87b): Auf die Ausgleichszahlungen bei den entbudgetierten Leistungen der Haus- und Kinderärzte ist bei Mengensteigerungen ebenfalls ein Fixkostendegressions-Abschlag anzuwenden.
Noch untergesetzlich auszugestalten
Die Vorgaben für die Überführung und die sachgerechte Verteilung macht der Bewertungsausschuss; zentrale Vorgaben sind bis zum 15. Februar 2027 zu treffen. Für die verpflichtende Zweitmeinung bestimmt der G-BA erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe, bei denen ohne Zweitmeinung die Vergütung entfällt. Fest steht die Richtung: Mengenwachstum wird nicht mehr eins zu eins vergütet.
Hinweis
Informationsstand: 22. Juli 2026. Grundlage ist der verabschiedete Text in der Fassung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (BT-Drs. 21/7016, Vorabfassung vom 08.07.2026). Dies ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung und keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Die konkrete regionale Ausgestaltung durch Bewertungsausschuss und Gesamtverträge bleibt abzuwarten. Fundstellen: § 87d, § 87a Abs. 3, § 87b, § 71 Abs. 3, § 73b Abs. 5, § 27b, § 140a SGB V i. d. F. der BT-Drs. 21/7016; Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026 (319:286:4).
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