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Gesundheitspolitik

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was die Reform für die vertragsärztliche Praxis bedeutet

Lesezeit 9 Min.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen (319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen), der Bundesrat hat es passieren lassen. In Kraft tritt es überwiegend zum 1. Januar 2027. Der Kerngedanke ist einfach und folgenreich: Die Vergütungen dürfen nicht stärker steigen als die Einnahmen der GKV, also die Grundlohnrate. Für den ambulanten Bereich bedeutet das die Rückkehr zur Budgetierung – nahezu alle bisher extrabudgetären Leistungen wandern in die budgetierte Gesamtvergütung.

Deckelung an der Grundlohnrate

Die Gesamtvergütung darf nur noch im Rahmen der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V (Grundlohnrate) wachsen – unabhängig von den tatsächlichen Praxiskosten. Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird diese Rate zusätzlich jeweils um einen Prozentpunkt vermindert. Da Miete, Gehälter und Energie real weiter steigen, wirkt das faktisch wie eine reale Honorarkürzung.
Konkret: Die Grundlohnrate 2026 beträgt 5,17 Prozent. Nach Abzug eines Prozentpunkts verbleibt für die betroffenen Jahre ein Wachstumsrahmen von rund 4,2 Prozent.

Der Systemwechsel: von extrabudgetär zu budgetiert

Der neue § 87d SGB V kehrt die bisherige Logik um. Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: „Ab dem Jahr 2027 werden alle Leistungen mit Ausnahme der im neuen § 87d genannten Leistungen in die MGV überführt.“ Die bisher extrabudgetär, also in voller Höhe und nicht quotiert vergüteten Leistungen werden damit budgetiert. Extrabudgetär bleibt nur noch, was § 87d Abs. 1 abschließend aufzählt.
Wichtig ist, zwei Effekte sauber zu trennen: Die Leistungen und Ziffern selbst werden ins Budget zurückgeführt und dort quotiert. Bestimmte prozentuale Zuschläge werden dagegen ganz aus dem EBM gestrichen – für sie beträgt der Verlust 100 Prozent.

Was vollständig gestrichen wird (100 Prozent Wegfall ab 1.1.2027)

  • Zuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschale für die TSS-Terminvermittlung und die Hausarztvermittlung (§ 87 Abs. 2b und 2c): Sie dürfen ab dem 1.1.2027 nicht mehr im EBM enthalten sein – vollständiger Wegfall, keine Rückführung.
  • Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschale: ab dem 1.1.2027 nicht mehr im EBM; die MGV wird um dieses Volumen bereinigt.
  • Vergütung der Organspende-Beratung (§ 2 Abs. 1a Transplantationsgesetz, GOP 01480) sowie die ePA-bezogene Zusatzvergütung: Sie entfallen.

Was ins Budget zurückgeführt wird (budgetiert, Quotierungsrisiko)

Diese Leistungen entfallen nicht – sie verlieren die feste extrabudgetäre Vergütung und werden künftig innerhalb der gedeckelten MGV über den Punktwert vergütet und damit bei Mengensteigerung quotiert: offene Sprechstunde, Hausarztvermittlungs-Behandlungsfälle, ambulantes Operieren, Vorsorge-, Früherkennungs- und Impfleistungen sowie die psychotherapeutischen Leistungen (deren Angemessenheitsprüfung zugleich entfällt).

Gezielte Abwertungen durch den Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31. März 2027 die Bewertungen zweier Bereiche zu überprüfen – mit erwarteter Absenkung: die Leistungen der Kataraktoperation (Phakoemulsifikation) sowie den technischen Leistungsanteil der Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Sinkende EBM-Bewertungen werden aus der MGV herausgerechnet.

Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b)

Auch die HZV wird erstmals gedeckelt: Für Vergütungsanpassungen in HZV-Verträgen gilt künftig § 71 (Grundlohnrate), und Mehrleistungen aufgrund steigender Teilnehmerzahlen werden mit einem Fixkostendegressions-Abschlag vergütet (§ 73b Abs. 5). Ein entsprechender Abschlag gilt im Kollektivvertrag für die entbudgetierten Leistungen der Haus- und Kinderärzte (§ 87a/§ 87b).

Verpflichtende Zweitmeinung (§ 27b)

Der § 27b wird neu gefasst: Der Vergütungsanspruch für einen planbaren Eingriff entfällt, wenn vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der G-BA bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe, für die das gilt.

Was extrabudgetär bleibt – und was nur geprüft wird

Ungedeckelt (§ 87d Abs. 1) bleiben: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen ohne acht Abrechnungsquartale (also die ersten rund zwei Jahre), die Substitutionsbehandlung sowie die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung.
Nur ein Prüfauftrag, kein automatischer Schnitt: Das Hautkrebs-Screening (EBM 01745) und der Check-up (01732) werden nicht gestrichen; der G-BA prüft ein mögliches risikobasiertes Screening und die Untersuchungshäufigkeit.

Warum Mengenwachstum nicht mehr schützt

Anders als der öffentliche Eindruck vermuten lässt, gibt es kein Sonderbudget mit fester Stück-Grenze für das ambulante Operieren. Der eigentliche Mechanismus ist schlichter – und wirkt breiter:
  • Aufsatzwert 2025: Die überführten Leistungen gehen mit ihrem Punktzahlvolumen des Jahres 2025 in die MGV ein (angepasst um Versichertenzahl, Morbidität und EBM-Änderungen).
  • Gedeckelter Topf: Die MGV wächst nur noch im Rahmen der Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt (2027–2029) – nicht mit der Menge.
  • Quotierung: Rechnen alle Praxen zusammen mehr ab, als der Topf zum vollen Punktwert deckt, sinkt der Punktwert für alle. Das trifft auch die Praxis, die selbst konstant bleibt.
Ein illustratives Beispiel: Wächst der Topf um rund 4,2 Prozent, steigt die tatsächlich abgerechnete Menge aller Praxen aber um 9 Prozent, fehlen rund 5 Prozent – der Punktwert sinkt entsprechend um etwa 5 Prozent. Aus 100.000 Euro Leistungsbedarf werden dann rund 95.000 Euro Auszahlung, ohne dass die einzelne Praxis etwas anders gemacht hat. Zusätzliche Leistungen bringen also nicht mehr den vollen Preis; Wachstum wird nicht mehr eins zu eins vergütet.

Neue Praxen und junge Ärzte

Für neue Leistungen ohne 2025-Daten wird als Aufsatzwert der Durchschnitt der letzten vier vorliegenden Quartale verwendet; Leistungen ohne acht Abrechnungsquartale bleiben zunächst extrabudgetär. Für neu gegründete Praxen selbst trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung – sie rechnen in den regionalen Topf hinein und tragen das Quotierungsrisiko mit.

Wann gilt was?

  • 1. Januar 2027: Überführung der bisher extrabudgetären Leistungen in die MGV; Wegfall der TSS- und Vermittlungs- sowie der Hygienezuschläge und der Organspende- und ePA-Vergütung; Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt (2027–2029).
  • bis 15. Februar 2027: Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Überführung und Verteilung; erste Festsetzung für 2027.
  • bis 31. März 2027: Überprüfung der Bewertungen (Katarakt-OP, technischer Leistungsanteil Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin); erster Zweitmeinungs-Eingriff.
  • bis Ende 2027: G-BA-Prüfung zum (gegebenenfalls risikobasierten) Hautkrebs-Screening.

Hinweis

Informationsstand: 22. Juli 2026. Grundlage ist der verabschiedete Text in der Fassung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (BT-Drs. 21/7016, Vorabfassung vom 08.07.2026). Dies ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung und keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Die Zahlen zu Punktwert und Quotierung stehen noch nicht fest; sie werden vom Bewertungsausschuss und in den Gesamtverträgen festgelegt. Fundstellen: §§ 71 Abs. 3, 87a, 87b, 87d, 73b Abs. 5, 27b, 87 Abs. 2a–2c SGB V i. d. F. der BT-Drs. 21/7016.

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