„Mein Mann entscheidet dann für mich“ – stimmt das? Das Ehegattennotvertretungsrecht erklärt
Kaum ein Rechtsirrtum ist so verbreitet wie dieser: Wenn ich im Krankenhaus liege und nicht mehr ansprechbar bin, entscheidet automatisch mein Ehepartner. Bis zum 31. Dezember 2022 stimmte das schlicht nicht. Ohne Vorsorgevollmacht durfte niemand für einen entscheidungsunfähigen Erwachsenen handeln – auch nicht die Ehefrau, auch nicht der Ehemann. Die Folge war regelmäßig ein Eilverfahren beim Betreuungsgericht, mitten in der Akutsituation.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches Auffangnetz: das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB, eingeführt mit der Reform des Betreuungsrechts. Es ist bewusst eng gefasst – und es macht der Praxis eine Hausaufgabe.
Für wen es gilt
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 21 LPartG), die nicht getrennt leben. Nicht für nichteheliche Lebensgefährten, nicht für erwachsene Kinder, nicht für Eltern oder Geschwister. Für sie bleibt es beim alten Prinzip: Vollmacht oder Betreuung.
Voraussetzung ist, dass der Patient auf Grund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann – der klassische Fall nach Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, in Narkose oder bei einer akuten psychischen Erkrankung.
Was der Ehegatte darf
§ 1358 Absatz 1 zählt vier Befugnisse auf. Der vertretende Ehegatte darf in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und die Aufklärung entgegennehmen. Er darf Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Reha- und Pflegemaßnahmen abschließen. Er darf über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden – höchstens sechs Wochen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Und er darf Ansprüche gegen Krankenkasse oder Versicherungen geltend machen und an Leistungserbringer abtreten.
Was er nicht darf: irgendetwas außerhalb der Gesundheitssorge. Keine Bank, kein Vermögen, keine Wohnung, keine Behördenpost. Und er ist gebunden wie ein Betreuer: an den Willen des Patienten, an eine Patientenverfügung, bei gefährlichen Eingriffen ohne Einvernehmen mit dem Arzt an die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Wann es nicht gilt
Absatz 3 nennt die Ausschlussgründe. Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben; wenn dem Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der Patient eine Vertretung ablehnt oder jemand anderen bevollmächtigt hat; wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist; oder wenn der Patient wieder entscheidungsfähig ist. Ein Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Und dann ist da die Frist: Spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt endet das Recht. Keine Verlängerung, keine zweite Runde für dieselbe Erkrankung. Wer danach noch vertreten werden muss, braucht eine Betreuung – oder es findet sich doch noch eine Vollmacht.
Die Hausaufgabe der Praxis: die Bescheinigung
Hier wird es für Praxen konkret. Das Vertretungsrecht entsteht zwar kraft Gesetzes, nutzbar wird es aber erst mit einem Dokument, das der Arzt ausstellt, gegenüber dem das Recht erstmals ausgeübt wird. § 1358 Absatz 4 verlangt zweierlei:
- Der Arzt bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen – und den Zeitpunkt, zu dem sie spätestens eingetreten sind. Dieses Datum startet die Sechs-Monats-Frist. Nicht das Ausstellungsdatum.
- Der Ehegatte versichert schriftlich, dass das Recht wegen dieser Erkrankung noch nicht ausgeübt wurde, dass die Ehegatten nicht getrennt leben und dass ihm weder eine Ablehnung noch eine Vollmacht bekannt ist.
Das Dokument bekommt der Ehegatte. Er legt es bei jeder weiteren Entscheidung vor – in der Klinik, in der Reha, beim nächsten Facharzt. Eine Kopie gehört in die Patientenakte. Die Bundesärztekammer stellt dafür ein bundeseinheitliches Musterformular „Bestätigung des Ehegattennotvertretungsrechts“ bereit, das beide Teile abdeckt.
Wichtig für die Haftung: Die Praxis muss nicht recherchieren. Sie muss beachten, was ihr bekannt ist. Wer das Formular vollständig ausfüllt, bekannte Ausschlussgründe beachtet und die Kopie in der Akte hat, ist auf der sicheren Seite.
Schweigepflicht
Im Rahmen der Vertretung sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem Ehegatten kraft Gesetzes von der Schweigepflicht entbunden (Absatz 2). Er darf die Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Die Grenze: Es geht um die aktuelle Erkrankung und die anstehenden Entscheidungen – nicht um ältere, unzusammenhängende Befunde „bei der Gelegenheit“. Auskünfte an weitere Angehörige brauchen die Bewilligung des Ehegatten. Ist ein Ausschlussgrund bekannt, gilt die Schweigepflicht uneingeschränkt.
Stolpersteine aus dem Alltag
- Schleichende Erkrankung: Ob § 1358 auch bei langsam fortschreitender Demenz greift, ist nicht abschließend geklärt; die Gesetzesbegründung zielt auf Akutsituationen. Bei chronischer Entscheidungsunfähigkeit früh die Betreuung anstoßen.
- Rückwirkende Frist: Wer das Formular spät ausstellt, verkürzt die nutzbare Zeit – es zählt der Eintritt der Voraussetzungen.
- Zerrüttete Ehe: Getrenntlebend heißt nicht geschieden. Bei Hinweisen nachfragen und dokumentieren; die Versicherung des Ehegatten schützt die Praxis.
- Zuständigkeit in Klinik und MVZ: Intern festlegen, wer das Formular ausstellt. Es wandert mit dem Patienten.
Und die Abrechnung?
Ehrliche Antwort: Für die Bescheinigung gibt es keine eigene Gebührenordnungsposition im EBM. Bei GKV-Patienten gilt sie als Bestandteil der Behandlung und ist nicht gesondert berechnungsfähig. Bei Privatpatienten nennen die Kammern die GOÄ-Nr. 70 (kurze Bescheinigung). Realistisch sind mit Formular fünf bis zehn Minuten – ein Grund mehr, das als festen Prozess zu hinterlegen, statt jedes Mal neu zu suchen. Prüfen Sie vor der Umsetzung die aktuellen Hinweise Ihrer KV und Kammer.
Fazit
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist ein Auffangnetz, kein Ersatz für Vorsorge. Für Patienten heißt das: Wer selbst bestimmen will, wer entscheidet – und zwar auch bei Vermögen, Wohnung und Behörden –, braucht weiterhin eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Für Praxen heißt das: Die Bescheinigung nach § 1358 Absatz 4 ist Pflicht und Schutz zugleich. Fester Ablauf, festes Formular, Kopie in die Akte, Frist im Blick.
Rechtsgrundlagen
- § 1358 BGB; § 21 LPartG; §§ 1827, 1829, 1831 BGB
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021, in Kraft seit 01.01.2023
- Bundesärztekammer, Musterformular „Bestätigung des Ehegattennotvertretungsrechts“; Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Informationen der Ärztekammer Berlin, der Landesärztekammer Thüringen, des BDC und der Verbraucherzentrale
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer, Ihre KV oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
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