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GOÄ

GOÄ-Vergütung: Zusatzleistungen optimal abrechnen – was Sie zur Honorarvereinbarung wissen müssen

Lesezeit 4 Min.
Die GOÄ bietet niedergelassenen Ärzt:innen einen gewissen Spielraum, vor allem bei privatärztlichen Zusatzleistungen oder besonderen Umständen der Leistungserbringung. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte abweichende Honorarvereinbarung, umgangssprachlich auch „Abdingung“ genannt.
Doch wann darf man davon Gebrauch machen, was ist formal zu beachten und wo liegen die Grenzen?

Was ist eine abweichende Honorarvereinbarung nach GOÄ?

Grundsätzlich sind alle GOÄ-Leistungen mit einem festen Gebührenrahmen versehen, üblicherweise zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz. Der Schwellenwert liegt in der Regel beim 2,3-fachen Satz. Bis dahin kann ohne besondere Vereinbarung gesteigert werden, sofern medizinische Gründe vorliegen und dokumentiert sind.
Eine abweichende Honorarvereinbarung ermöglicht es, diesen Rahmen zu verlassen, also über den 3,5-fachen Satz hinauszugehen oder für Leistungen einen abweichenden Betrag festzulegen. Sie ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:
  • ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand besteht
  • technische oder organisatorische Besonderheiten vorliegen
  • die Leistung auf expliziten Wunsch der Patient:in außerhalb medizinischer Notwendigkeit erfolgt (z. B. Wunschleistungen)

Was ist dabei zu beachten?

Die formalen Anforderungen sind streng geregelt:
  • Schriftform vor Erbringung der Leistung (nach § 2 GOÄ)
  • individuelle Vereinbarung zwischen Arzt und Patient:in (keine Vordrucke mit Pauschalen)
  • Hinweis auf Erstattungsfähigkeit: Patient:innen müssen darüber aufgeklärt werden, dass die private Krankenversicherung die Kosten gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig übernimmt
  • Unterschrift beider Parteien

Wann ist eine Honorarvereinbarung unzulässig?

Nicht immer darf von der GOÄ abgewichen werden. Eine abweichende Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn:
  • es sich um eine Notfallbehandlung handelt
  • die Behandlung bereits begonnen wurde
  • die Abweichung nicht individuell vereinbart, sondern pauschal erhoben wird
  • es sich um stationäre Leistungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts handelt (hier gilt das DRG-System)
Auch darf eine Honorarvereinbarung nicht rückwirkend erfolgen. Sobald die Leistung erbracht wurde, ist eine spätere Vereinbarung ungültig und rechtlich nicht durchsetzbar.

Typische Einsatzbereiche

  • komplexe privatärztliche Diagnostik (z. B. Second Opinion, ausführliche Beratung)
  • technisch aufwendige Verfahren (z. B. Spezial-Ultraschall, Lasertherapie)
  • Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs (z. B. Reisemedizin, Sporttauglichkeitsuntersuchungen)

Fazit

Die abweichende Honorarvereinbarung nach GOÄ ist ein mächtiges Instrument, um privatärztliche Leistungen realistisch und fair zu vergüten, aber sie erfordert Genauigkeit und eine rechtssichere Anwendung.

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