Vorhaltepauschale GOP 03040: Was Praxen ab 2026 wissen müssen
Ab Januar 2026 wird die hausärztliche Vorhaltepauschale (GOP 03040) neu strukturiert. Damit reagiert der EBM auf die sich wandelnden Anforderungen in der hausärztlichen Versorgung. Die neuen Regelungen bringen zusätzliche Zuschlagsmöglichkeiten, aber auch neue Hürden mit sich. Was heißt das konkret für Hausarztpraxen, MVZ und Gemeinschaftspraxen?
Was ist die GOP 03040?
Die GOP 03040 ist eine Pauschale im EBM, mit der die Vorhaltung von hausärztlichen Strukturen vergütet wird, also Leistungen und Infrastruktur, die nicht direkt an einer konkreten Einzelleistung hängen, aber für eine funktionierende Versorgung unverzichtbar sind.
Was ändert sich ab 2026?
Die bisherige Bewertung von 138 Punkten wird auf 128 Punkte abgesenkt. Gleichzeitig gibt es zwei neue Zuschläge:
- GOP 03041: +10 Punkte für Praxen, die 2 bis 7 von 10 definierten Kriterien erfüllen (z. B. Hausbesuche, Impfungen, Pflegeheimbetreuung, Ultraschall).
- GOP 03042: +30 Punkte bei Erfüllung von mindestens 8 dieser Kriterien.
Außerdem wird die Pauschale an die Fallzahl gekoppelt:
- Über 1.200 Fälle pro Arzt und Quartal: Aufschlag.
- Unter 400 Fälle: Abschlag.
- Weniger als 10 Impfungen pro Quartal: 40 % Abschlag (mit Ausnahmen).
Was bedeutet das für MVZ und Gemeinschaftspraxen?
Hier kommt der sogenannte Kooperationsgrad ins Spiel. Dieser beschreibt den Anteil gemeinsamer Behandlungsfälle in der Praxis und beeinflusst das Regelleistungsvolumen (RLV). Durch die Entbudgetierung vieler hausärztlicher Leistungen seit Oktober 2025 (z. B. Hausbesuche, Konsultationen) fließen immer weniger Fälle in die Berechnung des Kooperationsgrads ein. Konkret bedeutet das:
- Der Kooperationsgrad sinkt rechnerisch, obwohl die Zusammenarbeit in der Praxis gleichbleibt oder sich sogar intensiviert.
- Das kann zu geringeren oder wegfallenden Zuschlägen auf das RLV führen.
- Gerade für große Praxen oder MVZ mit mehreren Fachrichtungen kann das finanziell spürbare Folgen haben.
HZV-Fälle: ein Sonderfall
Fälle aus der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) werden systemseitig separat geführt und nach aktueller Kenntnis nicht in die Berechnung der GOP-03040-Fallzahlen einbezogen. Für Praxen mit hohem HZV-Anteil bedeutet das eine künstlich reduzierte Fallzahlbasis, mit potenziellen Nachteilen bei den Zuschlägen.
Fazit
Die Reform der GOP 03040 bringt eine differenziertere Vergütungslogik mit sich, belohnt strukturierte Versorgung, sorgt aber auch für neue Unsicherheiten. Besonders MVZ und große Praxen sollten frühzeitig analysieren, ob sie die Kriterien für Zuschläge erfüllen und wie sich die neuen Fallzahllogiken auswirken.
Wer die eigene Abrechnung gezielt absichern und optimieren möchte, findet in der Abrechnungsmanufaktur von Sabine Finkmann fundierte Analyse und Beratung aus über zwei Jahrzehnten Praxiserfahrung.
Abrechnung optimieren lassen