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EBM-Abrechnung

Wundversorgung im EBM korrekt abrechnen: Ein Leitfaden

Lesezeit 5 Min.
Die Versorgung von Wunden gehört zu den häufigsten ärztlichen Tätigkeiten im Praxisalltag. Doch die Komplexität des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) führt bei der Abrechnung dieser Leistungen immer wieder zu Unsicherheiten und Fehlern, die von Abrechnungsprüfern beanstandet werden können. Eine saubere Trennung der verschiedenen Versorgungsarten und die genaue Kenntnis der jeweiligen Gebührenordnungspositionen (GOP) sind entscheidend für eine korrekte und wirtschaftlich sichere Abrechnung.
Dieser Leitfaden bietet eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten EBM-Ziffern für die primäre und sekundäre Wundversorgung und beleuchtet häufige Fallstricke.

Primäre und sekundäre Wundversorgung: die grundlegende Unterscheidung

Der EBM differenziert streng zwischen der Versorgung von unkomplizierten, frischen Wunden (primäre Wundversorgung) und der Behandlung von komplizierten, infizierten oder chronischen Wunden (sekundäre Wundversorgung). Diese Unterscheidung ist die Basis für die Auswahl der korrekten Abrechnungsziffer.

Primäre Wundversorgung: GOP 02300 bis 02302

Für die Versorgung einfacher, akuter Wunden stehen drei Ziffern zur Verfügung, die sich nach dem Aufwand richten.
  • GOP 02300 (Kleinchirurgischer Eingriff I): für die einfache Wundversorgung, z. B. durch Säubern, Desinfizieren und Abdecken.
  • GOP 02301 (Kleinchirurgischer Eingriff II): für die Versorgung einer Wunde, die eine Naht erfordert.
  • GOP 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff III): für die primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die den höheren Aufwand bei dieser Patientengruppe berücksichtigt.
Wichtige Abrechnungsregeln:
  • Einmal pro Behandlungstag: Grundsätzlich sind diese Ziffern nur einmal pro Patient und Tag abrechenbar, auch wenn mehrere Wunden versorgt werden.
  • Ausnahme bei multiplen Verletzungen: Bei Vorliegen multipler Verletzungen, die mit dem ICD-10-Code T01.- kodiert werden, dürfen die GOP 02300 bis 02302 bis zu fünfmal am selben Behandlungstag angesetzt werden. Eine präzise Dokumentation der Lokalisation jeder einzelnen Wunde ist hierbei für die Plausibilität unerlässlich (z. B. „02300 – Schnittwunde linker Zeigefinger“, „02300 – Schürfwunde rechtes Knie“).

Sekundäre Wundversorgung: GOP 02310

Die Behandlung von sekundär heilenden Wunden ist deutlich aufwendiger und wird mit der GOP 02310 (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) honoriert.
Wichtige Abrechnungsregeln:
  • Einmal pro Behandlungsfall: Hier liegt die größte Fehlerquelle. Die GOP 02310 ist nur einmal im gesamten Behandlungsfall (Quartal) abrechenbar, unabhängig von der Anzahl der sekundären Wunden oder der Frequenz der Verbandswechsel.
  • Mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakte: Die Abrechnung der Ziffer setzt mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (pAPK) im Behandlungsfall voraus. Diese Kontakte müssen sorgfältig dokumentiert werden.
  • Umfassende Dokumentation: Um eine sekundäre Wundversorgung plausibel nachzuweisen, muss die Dokumentation den Zustand der Wunde detailliert beschreiben.
Dazu gehören Angaben zu:
  • Lokalisation und Wundart
  • Wundtiefe, -größe und -geruch
  • Vorhandensein von Infektionen, Nekrosen oder schmierigen Belägen
  • Notwendigkeit von Debridements oder Tamponaden
  • Heilungsverlauf
Eine pauschale Dokumentation wie „Wundversorgung“ ist im Falle einer Prüfung nicht ausreichend und führt zur Streichung der Ziffer.

Sonderfall diabetisches Fußsyndrom: GOP 02311

Ein häufiger und kostspieliger Fehler ist die Abrechnung der GOP 02310 für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms. Hierfür existiert eine eigene, spezifische Ziffer.
Die GOP 02311 (Behandlung des diabetischen Fußes) ist für genau diese Indikation vorgesehen und darf nicht mit der GOP 02310 verwechselt werden. Zwei Besonderheiten sind dabei zu beachten:
  • Genehmigungspflicht: Die Abrechnung der GOP 02311 erfordert eine Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
  • Qualifikationsvoraussetzungen: In der Regel müssen Praxen eine diabetologische Schulungsqualifikation sowie die Behandlung von mindestens 100 Diabetikern pro Quartal nachweisen. Für bestimmte Fachgruppen wie Chirurgen oder Dermatologen können abweichende Regelungen gelten, die Mindestfallzahl ist jedoch oft bindend.

Fazit für die Praxis

Eine fehlerfreie Abrechnung der Wundversorgung basiert auf drei Säulen: der korrekten Differenzierung zwischen primärer und sekundärer Wundheilung, der genauen Kenntnis der Ziffern und ihrer Abrechnungsausschlüsse sowie einer lückenlosen und präzisen Dokumentation. Praxen sollten ihre internen Prozesse, insbesondere die Dokumentationsstandards und die Nutzung von Warnfunktionen im Praxisverwaltungssystem, regelmäßig überprüfen, um Honorarverluste durch vermeidbare Abrechnungsfehler zu verhindern.

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